WAS PASSIERT IST
Seit Sonntag, dem 2. August 2026, ist eine neue Stufe des EU AI Act scharf geschaltet. Artikel 50, die Transparenzvorschrift, ist jetzt verbindlich. Die kurze Version: Wer KI einsetzt und mit Menschen interagiert, muss das kenntlich machen. Der Wiener IT-Rechtsexperte Manuel Mofidian hat das am Montag im Brutkasten anhand von drei Praxisfällen durchdekliniert. Es geht um Chatbots im Kundenservice, automatisierte Textgenerierung und Bildmaterial. Was trivial klingt, wird für viele Finanzakteure zum Compliance-Problem. Nicht weil die Regel kompliziert ist. Sondern weil die wenigsten eine Inventur ihrer KI-Touchpoints gemacht haben.
Das ist bezeichnend. Die Finanzbranche redet seit zwei Jahren über KI-Governance. Aber wenn eine konkrete Pflicht kommt, die den operativen Betrieb trifft, herrscht oft Ratlosigkeit. Aus meiner Sicht ist das kein Grund zur Panik. Aber einer, die Checkliste rauszuholen.
WARUM DAS JETZT FÜR DIE FINANZBRANCHE ZÄHLT
Artikel 50 ist nicht die Hochrisiko-Kategorie des AI Act. Es geht nicht um Kreditentscheidungen oder Betrugserkennung. Da kommen später noch strengere Auflagen. Aber diese Transparenzpflicht ist die erste, die ohne Übergangsfrist gilt. Und sie trifft die Branche an mehr Stellen, als viele glauben.
Vertrieb und Marketing: Der Elefant im Raum
Nehmen Sie den typischen unabhängigen Vermögensverwalter mit fünf Mitarbeitern. Die Webseite hat einen Chatbot für erste Kundenanfragen. Im Marketing entstehen regelmäßig Marktkommentare, bei denen ein LLM den ersten Entwurf schreibt, der dann von einem Junior überarbeitet wird. Auf LinkedIn postet der Senior-Partner KI-generierte Infografiken zu Quartalszahlen. Drei Fälle, die ab Sonntag alle unter Artikel 50 fallen.
Der Chatbot muss als solcher erkennbar sein. Der User muss wissen, dass er mit einer Maschine spricht. Punkt. Keine versteckte Kennzeichnung im Footer. Die Interaktion selbst muss den Hinweis enthalten.
Beim Text wird es diffiziler. Der AI Act sagt: KI-generierte Inhalte müssen als solche gekennzeichnet werden. Aber was ist mit „substantial human editing"? Mofidian nennt das eine Grauzone. Mein Rat: Wenn das LLM den ersten Wurf macht und ein Mensch nur stilistisch glättet, ist die Herkunft kennzeichnungspflichtig. Wenn der Mensch Struktur und Argumentation grundlegend ändert, nicht. Dokumentieren Sie den Unterschied. Im Streitfall werden Sie danach gefragt.
Das ist für die Finanzbranche kein theoretisches Problem. Die FMA hat in ihrer FinTech-Aufsichtsstrategie 2025 klar gemacht, dass sie KI-Transparenz bei der nächsten Vor-Ort-Prüfung thematisieren wird. Ich kenne keinen Bank-Vorstand und keinen Berater-Verbund, der sich jetzt schon darauf vorbereitet hat.
Beratung: Das blinde Auge der Branche
Eine Sache, die Mofidian im Interview nicht explizit bringt, die aber für uns entscheidend ist: KI in der Beratung. Wenn ein Honorarberater ein Tool nutzt, das auf Basis der Kundenangaben eine Produktempfehlung ausspuckt und der Kunde das Ergebnis direkt am Bildschirm sieht, ist das kennzeichnungspflichtig? Antwort: Kommt drauf an. Wenn das Tool nur eine Voranalyse macht und der Berater die Empfehlung erklärt, bewertet und verantwortet, sehe ich keine direkte Interaktion zwischen KI und Endkunden. Die Beratung ist menschlich. Also greift Artikel 50 nicht.
Anders, wenn ein Self-Service-Tool auf der Webseite einen Fonds-Vorschlag macht. Der Kunde klickt sein Risikoprofil durch, bekommt ein ETF-Portfolio. Das ist eine direkte KI-Interaktion mit einem Menschen. Da muss draufstehen: „Diese Empfehlung wurde automatisiert erstellt." Ohne Ausnahme. Das ist vielen Robo-Advisors und Neobrokern nicht klar genug.
Ein häufiges Muster: Ein FinTech betreibt ein White-Label-Robo-Angebot für eine Regionalbank. Die Bank denkt, das sei nur ein Rechenwerkzeug. Das FinTech denkt, der Berater stehe davor. Artikel 50 sagt: Wenn der Endkunde das Ergebnis sieht, ohne dass ein Mensch es moderiert, muss der KI-Hinweis sichtbar sein. Haftung liegt bei dem, der es dem Kunden ausspielt. In der Regel die Bank.
Compliance- und Backoffice-Systeme: Kein Thema, oder?
Interne KI-Systeme fallen nicht unter Artikel 50. Wenn Ihre Compliance-Abteilung ein LLM zur Geldwäscheprüfung einsetzt und ein Mensch die finale Entscheidung trifft, ist das intern. Keine Kennzeichnungspflicht. Gleiches gilt für Kredit-Scoring, wenn die Entscheidung durch einen Menschen getroffen und kommuniziert wird. Aber Vorsicht beim automatisierten Onboarding: Wenn ein Kunde ein Formular ausfüllt und eine KI die sofortige Rückmeldung gibt, ob er für ein Konto qualifiziert ist, ist das wieder eine direkte Interaktion. Kennzeichnen.
WIE FINANZDENSTLEISTER JETZT HANDELN SOLLTEN
Die gute Nachricht: Artikel 50 ist technisch einfach umsetzbar. Die schlechte: Er erfordert eine Bestandsaufnahme, die viele nicht gemacht haben.
Schritt 1: 48-Stunden-Inventur aller KI-Touchpoints
Das klingt bürokratisch, ist es aber nicht. Nehmen Sie sich diese Woche Zeit, alle Berührungspunkte zu dokumentieren, an denen ein Kunde, Interessent oder die Öffentlichkeit mit KI-generierten Inhalten in Kontakt kommt. Drei Fragen:
- Wo interagiert ein Mensch direkt mit einem KI-System?
- Wo werden KI-generierte Inhalte veröffentlicht?
- Wer im Unternehmen hat die redaktionelle Letztverantwortung?
Machen Sie das in einer Tabelle. Spalten: System, Einsatzort, Art der KI, Interaktionsform, verantwortliche Person, Kennzeichnungsstatus. Das dauert keine zwei Stunden. Typische Fundstellen: Chatbot auf der Webseite, automatische Terminbestätigungen mit KI-Text, LinkedIn-Posts, Marktkommentare, Produktinformationsblätter, Self-Service-Fondsrechner.
Bei einem Asset-Manager mit 30 Mitarbeitern habe ich letzte Woche 14 Touchpoints gefunden. Über die Hälfte waren nicht gekennzeichnet. Kein böser Wille. Einfach nie strukturiert inventarisiert.
Schritt 2: Kennzeichnung technisch und redaktionell umsetzen
Technisch ist das simpel. Beim Chatbot: Ein Hinweis im Begrüßungstext, etwa „Ich bin ein KI-Assistent und gebe keine Anlageberatung." Dazu ein visuelles Icon, das während der gesamten Konversation präsent bleibt.
Bei Texten: Ein standardisierter Hinweis am Ende oder Anfang, je nach Format. Beispiel: „Dieser Marktkommentar wurde unter Einsatz eines Sprachmodells erstellt und redaktionell geprüft." Das ist keine Schande. Es ist Rechtspflicht.
Ein Punkt, den ich immer wieder höre: „Das schadet doch dem Vertrauen, wenn ich KI draufschreibe." Meine Antwort: Zwei Jahre mag das gestimmt haben. Heute erwartet der Kunde keinen reinen Handbetrieb mehr. Und was ihm wirklich das Vertrauen nimmt, ist, wenn er entdeckt, dass Sie es nicht transparent machen. Transparenz ist ein Wettbewerbsvorteil, keine Schwäche.
Schritt 3: Mitarbeiter-Richtlinie etablieren
Das ist der unterschätzte Teil. Ihre Junior-Beraterin postet auf LinkedIn einen Marktausblick, den ChatGPT geschrieben und sie leicht angepasst hat. Wer trägt das Risiko? Sie. Als Unternehmen.
Eine interne Richtlinie muss her, die regelt:
- Wann KI-generierte Inhalte gekennzeichnet werden müssen (nicht nur rechtlich, sondern auch unternehmensintern).
- Wie die Kennzeichnung konkret aussieht (einheitlich, nicht jeder so, wie er denkt).
- Wer die Freigabe für externe KI-Inhalte erteilt.
Das in die Compliance-Dokumentation aufnehmen und abzeichnen lassen. Das ist auch für künftige Prüfungen relevant. DORA verlangt ohnehin ein IKT-Risikomanagement mit KI-Inventar. Artikel 50 schreibt jetzt die externe Kennzeichnung vor. Wer das verbindet, spart sich Doppelarbeit.
FAZIT: KEINE KOSMETIK, SONDERN PROZESS
Der 2. August ist keine Zäsur, aber ein Weckruf. Die EU meint es ernst mit KI-Transparenz. Und die Finanzbranche wird zu Recht intensiver beobachtet. Wer jetzt eine saubere Inventur macht und seine Prozesse anpasst, hat in zwei Tagen Ruhe. Wer es ignoriert, riskiert nicht nur Bußgelder. Sondern einen Reputationsschaden, der teurer ist als jedes Bußgeld. Mein Rat: Machen Sie die Liste. Noch diese Woche.